Schmitz, W., Das Gesetz Drakons […]

Leitfragen

Projekttitel: eManual Alte Geschichte
Modul [optional]:
Autor_in: Josephine Jung
Lizenz: CC-BY-NC-SA

1) Fassen Sie die Ereignisse um den Tyrannenaspiranten Kylon stichpunktartig zusammen (Textsei-ten 37-41). Beantworten Sie die 5 W-Fragen.

2) Welche Formen von Tötungsdelikten werden im Text behandelt? Stellen Sie die Delikte zusam-men und definieren Sie in je einem Satz, was Sie unter dem jeweiligen Delikt verstehen.

3) Skizzieren Sie in einer für Sie verständlichen Übersicht den möglichen rechtlichen Ablauf nach einem nicht natürlichen Todesfall im Sinne der Darstellung von Schmitz (Textseiten 41-43; 45-47) anhand von folgendem Beispiel:
Ein Opfer liegt tot auf der Straße und ein anderer Mensch steht direkt daneben. Dieser hält den Tat-gegenstand in seiner Hand. Zeugen wollen gesehen haben wie der eine den anderen erschlug. Wie verhält sich der volljährige Sohn des getöteten Opfers und wie der Täter? Beachten Sie, dass der Täter beteuert, er habe sich nur gegen einen Überfall gewehrt. Der Tod sei nicht das Ziel seines Handelns gewesen.

4) Warum war nach Schmitz der Tyrann Kylon ein Auslöser für die gesetzlichen Regelungen von Drakon für die nicht-vorsätzliche Tötung (Textseiten 37-41, 50-55)?

5) Welche Neuerungen brachten Solons Gesetze zu den bestehenden Regelungen Drakons und wa-rum (Textseiten 45-46)?

Kommentar

Projekttitel: eManual Alte Geschichte
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Autor_in: Josephine Jung
Lizenz: CC-BY-NC-SA

Forschungstradition des Autors

Prof. Dr. Winfried Schmitz (* 1958) studierte die Fächer Alte Geschichte, Klassische Archäologie sowie Mittlere und Neuere Geschichte. Seit 1996 lehrte er als ordentlicher Professor an der Ruhr-Universität Bochum. Zwei Jahre später wechselte er an die Universität Bielefeld. Seit 2003 lehrt er als Professor an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn das Fach Alte Geschichte. Seine Forschungsschwerpunkte sind die Sozial-, Familien- und Rechtsgeschichte des frühen und klassischen Griechenlands sowie die frühchristliche Epigraphik. Im Rahmen seiner Forschungen zu den griechischen Politikern und Gesetzgebern Drakon und Solon arbeitet Schmitz seit 2016 in einem DFG-Projekt an einer neuen Edition der Gesetze Solons und Drakons.

Erläuterung missverständlicher, schwieriger und wichtiger Stellen für das Textverständnis

Der Aufsatz von Schmitz befasst sich mit dem Gesetz Drakons, welches Ende des 7. Jhs. v. Chr. vom Gesetzgeber Drakon im archaischen Athen erlassen wurde. Der Ausspruch „drakonische Stra-fen“ ist heute noch geläufig und steht mit jenem Gesetzgeber in Verbindung. Ursprünglich wurde die Redewendung nur zwei Jahrhunderte nach Drakon von den Griechen selbst geprägt. Gemeint sind mit Ausspruch Strafen, die im modernen Verständnis völlig unverhältnismäßig sind.

Zum einen widmet sich Schmitz der Entstehungsgeschichte des Drakonischen Gesetzes. Er disku-tiert die Forschungsthese, ob die Gesetze in direktem Zusammenhang mit dem kylonischen Frevel stünden (Textseiten 37-41, 50-55). Zum anderen erörtert er die Frage nach dem Inhalt und Umfang des Gesetzes (Textseiten 41-49). Er bezieht dabei die Erweiterungen des Gesetzs durch den Gesetz-geber Solon mit ein (Textseiten 46-47).

Der zweite Aspekt, der diskutiert wird, nimmt im Text großen Raum ein. Diese Problematik hin-sichtlich des Gesetzesinhalts ist der Überlieferungslage geschuldet. Erhalten ist nur ein Bruchteil der drakontischen Regelungen, welche zu Drakons Zeiten auf drehbaren Holzbalken für jedermann sichtbar auf der Agora standen. Auf diesen Balken hatte Drakon die neu erlassenen Totschlagsgeset-ze niederschreiben lassen. Uns sind diese Gesetze nur in wenigen Fragmenten in Form einer In-schrift erhalten und weil sogar der Beginn dieser Inschrift fehlt, wird in der Forschung über den Inhalt des Gesetzes seit langem diskutiert (Textseite 45). Überliefert sind nur die gesetzlichen Rege-lungen bei berechtigten Tötungsdelikten (z.B. der Ehebrecher durfte, wenn er auf frischer Tat er-tappt wurde, straflos getötet werden) und bei Tötungsdelikten ohne Vorsatz (Unfall, Tötungsdelikte im Sport, Notwehr).

Das uns überlieferte Fragment des Gesetzes regelt minutiös die Vorgaben für die Aussöhnung zwi-schen dem Täter und den Angehörigen des Opfers. Wenn nämlich jemand einen anderen nicht vor-sätzlich, sondern z.B. durch einen unglücklichen Unfall getötet hatte, so musste dieser, so ist es in Drakons Gesetz geregelt, ebenso wie ein Mörder ins Exil gehen. Zu betonen ist jedoch, dass der unglückliche Täter, der den anderen bei einem Unfall tötete, mit Zustimmung der Angehörigen des Opfers eine Entschädigungssumme für seine Rückkehr zahlen konnte. Ein Mörder musste hingegen auf ewig im Exil bleiben, denn wenn ihn die Angehörigen des Opfers gefunden hätten, so konnten sie im Sinne der Blutrache legal alles mit dem Mörder tun, was ihnen beliebte. Dieser Vorgang der Blutrache war nach Schmitz nicht Teil des Gesetzes von Drakon, sondern Gewohnheitsrecht (Text-seiten 45-49).

Grundsätzlich sollte für das Verständnis dieser Form von privater Strafverfolgung nicht von heuti-gen staatlichen Strukturen, Gesetzen, Anklagen und generell nicht von der Funktionsweise eines modernen Staates ausgegangen werden. Wie Schmitz betont, muss unterschieden werden zwischen der sozial gebräuchlichen, schlicht durch Gewohnheitsrecht etablierten Form der rein privaten Form der Blutrache und der gesetzlichen Regelung für die Feststellung der Tat und Aussöhnung wegen nicht vorsätzlicher Tötung (Drakons Gesetz) (Textseite 41). Es handelt sich bei beiden Praktiken um Formen privater „Strafverfolgung“, die allein einer kleinen Gruppe im direkten Umfeld des Getöte-ten zustanden. Die Blutrache wurde ohne einen formellen Prozess nicht vor Gericht vollzogen. Sie wurde ausgerufen, dem Täter wurde die Möglichkeit der Flucht gegeben und sollte man ihn danach in der Polis auffinden, konnte die Familie des Geschädigten mit dem Täter tun, was sie wollte. Im Fall eines nicht-vorsätzlichen Tötungsdelikts wurde jedoch an einem von fünf Gerichtsstätten ver-handelt, nachdem zuvor sehr wahrscheinlich die Blutrache ausgerufen worden war und der ver-meintliche Täter Hilfe in einem Heiligtum gesucht hatte (Textseiten 41-43). Erst seit Solon konnte der nicht auf frischer Tat ertappte oder nicht geständige Täter auch vor dem Areopag verklagt wer-den (Textseite 44).

Der Verlauf auf Basis dieser Regelungen vor Solon scheint in der Praxis jedoch problematisch. Häu-fig, so sollte man annehmen, würde jeder beteuern, er habe nicht aus Vorsatz gehandelt, sondern es sei ein Unfall gewesen. Genau diesen Fall schildert Schmitz auf Textseiten 42-43. Vor den Regelun-gen von Drakon blieb den Tätern, egal aus welchen Gründen die Opfer tatsächlich zu Tode kamen, nur die Möglichkeit einer Flucht ins Exil. Durch Drakon konnte der Täter offiziell eine Aussöhnung anstreben, indem er sich in ein Heiligtum flüchtete. Selbst wenn der Täter dies unberechtigt tat, so Schmitz, vor Gericht habe sich durch die Prüfung ergeben, dass es sich um Vorsatz gehandelt hatte und die Blutrache wäre die Folge gewesen. War nämlich durch die Prüfung klar, dass der Täter vor-sätzlich gehandelt hatte, konnte er aus dem Heiligtum gerissen und getötet werden (Textseite 43).

Auch wenn man in Kenntnis des modernen Rechtsstaates mit forensischen Methoden sicher nicht für jeden antiken Fall annehmen kann, dass ein Mörder bei dem Versuch der Täuschung auch immer überführt wurde, so wird doch klar wozu die Gesetze Drakons überhaupt gut waren: Nach einem Todesfall wurde, wenn es ein offensichtlich unnatürlicher war, sehr häufig, wenn nicht immer, von den Angehörigen öffentlich Blutrache geschworen und erst Drakons Gesetz konnte eine Fehde-Kette durch Aussöhnung durchbrechen.

Text zum downloaden

Vergleichen Sie hierzu auch den Sekundärtext „Die archaische Tyrannis„.