Schwarte, K.-H., Diokletians Christengesetze […]

Leitfragen

Projekttitel: eManual Alte Geschichte
Modul [optional]:
Autor_in: Josephine Jung
Lizenz: CC-BY-NC-SA

1) Schwarte erläutert mehrere Quellen zu Fragen nach Anzahl, Umfang, Inhalt und Intention der Bestimmungen gegen Christen unter Diokletian. Nennen Sie die drei Quellen, die dafür maßgeblich in der Forschung herangezogen werden. Nennen Sie außerdem deren Autor sowie die Datierung.

2) Schwarte diskutiert detailliert die Berichte von zwei Autoren (Textseiten 206-215 und 215-221). Erläutern Sie jeweils die äußeren Umstände der Texte. Wer waren die Autoren, was haben Sie beschrieben und aus welcher Motivation haben sie die Texte möglicherweise verfasst?

3) Was unterscheidet die beiden Autoren voneinander und welche Auswirkungen könnten diese Unterschiede auf die Darstellung der Ereignisse in den Quellen haben?

4) Schwarte beschreibt auf den Textseiten 222-229 die Verfolgungsmaßnahmen. Fassen Sie die Maßnahmen zusammen und beschreiben Sie die Auswirkungen der Maßnahmen für die Betroffenen.

5) Schwarte erläutert in Ansätzen den konkreten Ablauf der Verfolgung unter Diokletian. Beschreiben Sie das Zusammenspiel von öffentlich-staatlicher und privater Verfolgung. Von welcher Seite war die Verfolgung Ihrer Meinung nach effektiver? Begründen Sie Ihre Entscheidung.

Kommentar

Projekttitel: eManual Alte Geschichte
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Autor_in: Josephine Jung
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Forschungstradition des Autors

Prof. em. Dr. Karl-Heinz Schwarte (* 1934; † 2008) lehrte Alte Geschichte an der Universität zu Köln. Er forschte u.a. zur Geschichte der Punischen Kriege und zur Römischen Kaiserzeit. Sein Schwerpunkt war vor allem die antike Rechtsgeschichte. Schwarte revolutionierte mit dem vorliegenden Aufsatz die gängige Forschung zur Christenverfolgung. Er stellte eine seit Jahrzehnten gängige Textinterpretation in Frage. Seine Arbeit ist noch immer Forschungskonsens.

Erläuterung missverständlicher, schwieriger und wichtiger Stellen für das Textverständnis

Schwarte interpretiert in seinem Aufsatz die drei in der Forschung grundsätzlich verwendeten Quellen, welche Auskunft über die Christenverfolgung Anfang des 4. Jhs. n. Chr. geben. Um seiner Argumentation besser folgen zu können, sei auf die zwei Quellen von Eusebius verwiesen. Die Lektüre der beiden Quellen sowie die Lektüre der dazu gehörigen Quelleninterpretationen erleichtert das Textverständnis.

Schwarte stellt in seinem Aufsatz eine rechtshistorische Frage, die in der Forschung bereits als beantwortet galt. Er fragt nach dem Umfang der Christenverfolgung per Gesetz bzw. per Edikt durch Diokletian. Wie viele Edikte, das heißt Erlasse mit Gesetzeskraft durch den Kaiser, gab es tatsächlich (Textseite 204)? Schwarte plädiert dafür, dass es nur ein einziges Edikt gab, welches unterschiedliche Lebensbereiche der Christen stark beschränkte und letztlich ein Todesurteil darstellen konnte (Textseiten 229 und 232). Aus dieser eher rechtstheoretischen Frage leitet Schwarte weitreichende Überlegungen zur Intention der Christenverfolgung ab. Schwarte postuliert, dass das Christengesetz eine gezielte politische Maßnahme war, welche der Untermauerung der ritualisierten Herrscherehrungen diente. Diese Ehrungen waren direkt mit dem höchsten Gott Jupiter und dem Halbgott Herkules verbunden. Gläubige Christen waren im Sinne Diokletians nicht staats- und kaisertreu, wenn Sie sich den staatskultischen Handlungen verweigerten. Sie stellten eine Gefahr für die Herrschaftslegitimation des Kaisers dar (Textseiten 233-240).

Diese Argumentation von Schwarte beruht auf einer Neuinterpretation des uns erhaltenen Berichts durch Laktanz, der, so Schwarte, in der Forschung nicht ausreichend berücksichtigt worden war (Textseite 206). Die ausführliche Textinterpretation lässt sich auf zwei Kernargumente beschränken. Neben der Frage der Chronologie, die Schwarte zugunsten von Laktanz entscheidet, eruiert er die Frage, ob der Text selbst für eine Welle von Edikten spricht oder für ein einziges Edikt. Schwarte kommt zu dem Schluss, dass es ein einziges Edikt von Diokletian gegeben hat (Textseiten 208-215). Aber erst im Vergleich mit der Darstellung bei Euseb wird diese These unterstützt. Schwarte untersucht die Verfolgungen inhaltlich und stellt logische Fehler seitens des Autors fest.
Er weist darauf hin, dass Euseb von weiteren Edikten für seine eigene Geschichte der verfolgten Christen berichtet, obwohl diese Folge-Edikte im ersten Edikt bereits inhaltlich enthalten seien (Textseiten 215-221).

Im zweiten Teil des Textes beleuchtet Schwarte die Maßnahmen inhaltlich. Eine Maßnahme gegen Christen, d.h. ein Teil des Edikts, beschränkte Christen in ihrem Klagerecht vor römischen Gerichten. Das Edikt schloss Klagen wegen iniuria, einer rechtswidrigen Tat wie Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Rufschädigung, und adulterium, Ehebruch, aus (Textseiten 206, 226-229).
Beide Klagen mussten wie nahezu alle Klagen vom Opfer selbst oder der Familie des Opfers angestrengt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung von staatlicher Seite gab es grundsätzlich nicht, auch nicht bei Mord. Folglich war es Christen, Männern und Frauen, nicht mehr gestattet, wegen einer Körperverletzung auf eine Bußzahlung oder eine Körperstrafe zu klagen. Diejenigen, die das Opfer folglich zwangsweise durchsetzten, blieben, egal mit welchen Mitteln Sie andere dazu zwangen, straffrei.

Ebenso verhält es sich mit Klagen wegen Ehebruchs. Nach der Scheidung konnte der Betrogene Ehemann auf eine Bußzahlung gegen die Ehefrau und den Ehebrecher klagen. Der Frau stand dieses Recht nicht zu. Diese Möglichkeit der Klage wegen Ehebruchs war Christen verwehrt, wenn sie sich weigerten, das von Diokletian vor dem Prozess geforderte Opfer zu vollziehen. Dem Ehemann drohten folglich auch starke finanzielle Einbußen, wenn er weiterhin Christ bleiben wollte.

Text zum downloaden

 

Sehen Sie zu diesem Beitrag auch die Quellen zur Christenverfolgung I und Christenverfolgung II.